T2-Betrieb nicht mehr wie gewohnt einsetzbar

Nach den aktuell noch gültigen Normen DIN EN ISO 10218-1:2012 und DIN EN ISO 10218-2:2012 sind für Industrieroboter drei sicherheitsrelevante Betriebsarten vorgesehen. Automatik, Manuell mit reduzierter Geschwindigkeit (T1) und Manuell mit hoher Geschwindigkeit (T2). Die Betriebsart T2 ermöglichte bislang den Aufenthalt von Personen im Arbeitsraum auch bei höheren Geschwindigkeiten des Roboters als nur 250mm/s.

Schlüsselschalter für die Betriebsarten T1, T2 und Auto

Mit der Betriebsart T2 war es den Einrichtern bzw. Instandhaltern bislang möglich, während des Aufenthalts im Arbeitsraum, zum Beispiel beim Programtest, eine höhere als die reduzierte Geschwindigkeit von 250 mm/s zu wählen. Dies ist besonders wichtig, wenn z.B. Prozesse aus der Nähe beobachtet werden müssen. Um Bewegungen des Roboters mit einer höheren als der reduzierten Geschwindigkeit zu ermöglichen, muss die Person im Arbeitsraum dabei einen Sicherheits-Zustimmschalter dauernd gedrückt halten. Ein Loslassen oder Durchdrücken des Zustimmschalters führt zum sofortigen Stillsetzen.

Doch die oben genannten Normen wurden überarbeitet. Die Betriebsart T2 wird zukünftig nach den neuen Normen nur noch von außerhalb der Schutzeinrichtungen nutzbar sein. Damit hat die Betriebsart T2 weitestgehend ihren Nutzen verloren. Innerhalb des Arbeitsraums ist nur noch die Betriebsart T1 mit reduzierter Geschwindigkeit möglich. Die Änderungen gelten für Neuanlagen, die unter den neuen Normen erstmalig in Verkehr gebracht werden.

Auf internationaler Ebene wurden die neuen Normen ISO 10218-1:2025 und ISO 10218-2:2025 veröffentlicht. Der Abschluss der Übernahme auf EN- und DIN-Ebene wird Mitte 2025 erwartet. Bis dahin gelten die derzeit gültigen Normen weiter. Zudem wird mit einer Übergangszeit von ein bis zwei Jahren gerechnet. In dieser Zeit können sowohl die alten als auch die neuen Normen angewendet werden.

Die Normen EN ISO 10218-1 und EN ISO 10218-2 werden wieder als harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie erscheinen. Der Beginn der Konformitätsvermutung und die Übergangszeiten können dann wie gewohnt dem Amtsblatt der EU entnommen werden.

Da die Anwendung von harmonisierten EN-Normen nicht verpflichtend ist, dürfen die technischen Schutzmaßnahmen der Anlage auf Basis einer Risikobeurteilung auch von den Normen abweichen. Es sollte jedoch bedacht werden, dass die harmonisierten Normen aufgrund der Konformitätsvermutung einen hohen Stellenwert haben. Bestandsanlagen in Deutschland sind übrigens nicht von den o.g. Änderungen betroffen. Inwieweit bereits in Betrieb befindliche Anlagen nachgerüstet werden, obliegt der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb.

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