Vom Prozess können auch mechanischen Gefahren ausgehen, z.B. Kollisionen von Robotern oder Teilen des Werkzeugs oder Werkstücks mit dem Schutzzaun (über die Ursachen siehe Beitrag über eingeschränkten Raum). Eine normative oder gesetzlich vorgeschriebene Rückhaltefähigkeit des Schutzzauns für diese Szenarien existiert derzeit nicht. Die Energie der bewegten Roboterteile einschl. Werkzeug usw. ist nach den Formeln für die Energie zu berechnen und mit der Rückhaltefähigkeit des Schutzzauns zu vergleichen (siehe Bild). Dieser oft auch als Festigkeit bezeichnete Energiewert wird in Joule oder Nm angegeben.

Die so ermittelte Rückhaltefähigkeit ist nicht zu verwechseln mit der nach EN ISO 14120 geforderten Grund-Stabilität von 115 J. Dieser Wert gilt für die Annahme einer von außen gegen den Schutzzaun fallenden Person (siehe Beitrag). Die Rückhaltefähigkeit bei Kollision von Robotern oder Teilen des Werkzeugs oder Werkstücks mit dem Schutzzaun muss in der Regel deutlich höher sein als dieser Wert. Einige Hersteller von Maschinenschutzzäunen geben Werte zur Rückhaltefähigkeit nach EN ISO 14120 in ihren Datenblättern an.
Um Kollisionen von Robotern oder Teilen des Werkzeugs oder Werkstücks mit dem Schutzzaun zu vermeiden wird in der Regel ein sogenannter eingeschränkter Raum vorgesehen. Ist dies technisch nicht möglich, kann die Rückhaltefähigkeit des Schutzzaunes z.B. auch durch den Einbau von Stahlprofilen verstärkt werden, sogenannter Rammschutz.
Nach EN ISO 14120 dürfen bei der Prüfung der Rückhaltefähigkeit von Roboterschutzzaunes (siehe Bild) nur geringe Beschädigungen oder Verformungen auftreten, welche die Wirksamkeit des Schutzzaunes nicht beeinträchtigen.
Neben mechanischen Gefährdungen müssen trennende Roboterschutzeinrichtungen Personen auch vor sonstigen prozessbedingten Gefahren schützen. Das sind z.B. gefährliche Stoffe wie Schweißrauch oder Strahlung durch Lichtbögen. In diesen Fällen kommt in der Regel kein Schutzzaun zum Einsatz, sondern eine Kabine, welche eine entsprechende Absaugung ermöglicht und Strahlung zurückhält.
Neben den Schutzzäunen sind in der Regel weitere Schutzeinrichtungen nötig, wie z.B. Schutztüren (beweglich trennende Schutzeinrichtungen), Lichtvorhänge und Laserscanner (Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen).
Wie auch alle anderen Schutzeinrichtungen müssen auch Roboterschutzzäune Bestandteil der wiederkehrenden Prüfungen beim Betreiber sein. Nach Betriebssicherheitsverordnung richten sich die Intervalle dieser Prüfungen nach den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung. In der Regel sind es 1-2 Jahre. Sicherheitsrelevante Beschädigungen an den Schutzzäunen oder Zugangssicherungen sind umgehend zu beseitigen.
Weitere Anforderungen an Roboterschutzzäune finden Sie hier.